Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 127/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt Inhalte und Prüfung des Lehrberufs Stuckateur und Trockenausbauer. Ein anerkannter Abschluss als Qualitätssignal ist vertretbar, aber der Staat legt jeden Prüfungsteil minutengenau fest (etwa Prüfarbeit zehn Stunden, Ende nach zwölf). Diese kleinteilige Steuerung ist unnötig und sollte gestrichen werden. Der reine Qualifikationsrahmen kann erhalten bleiben.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ↗ RIS

Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in § 1. (1) Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen. Stuckateurin, Trockenausbauerin 01.06.2018 20009171 NOR40170639

§ 6 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Werkstoff, Baustoff 01.06.2018 20009171 NOR40170644

§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: Trockenbausystem, Wanduntersicht, Prüfungskandidatin 01.06.2018 20009171 NOR40170647

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz