Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Labortechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 118/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025 · in Kraft seit 2015-05-27

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Ausbildungsordnung regelt den Lehrberuf Labortechnik und seine Lehrabschlussprüfung. Ein staatlich anerkannter Abschluss als verlässliches Signal ist sinnvoll, doch die Verordnung steuert Prüfungsteile und Abläufe sehr kleinteilig. Diese bürokratische Überregulierung sollte abgebaut werden, während der Kern des Qualifikationsrahmens erhalten bleibt. Der bereitgestellte Text ist knapp, daher niedrige Sicherheit.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit Teil A, Prüfarbeit Teil B und Fachgespräch. 08.07.2025 20009170 NOR40170623

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz