Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 126/2015 · in Kraft seit 2015-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt Inhalte und Prüfung des Lehrberufs Reinigungstechnik. Ein anerkannter Abschluss als Qualitätssignal ist vertretbar, aber die staatliche Vorgabe jedes Prüfungsfachs auf die Minute genau ist überflüssige Bürokratie. Solche Detailregeln sollten gestrichen und den Betrieben überlassen werden. Der Qualifikationsrahmen selbst kann erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Reinigungstechnik ↗ RIS
Lehrberuf Reinigungstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Reinigungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reinigungstechniker oder Reinigungstechnikerin) zu bezeichnen.
§ 6 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die Reinigung und Pflege drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Boden enthalten sein muss und mindestens drei verschiedene Werkstoffe (Natur- und Kunststein, Textilien, Holz, Kunststoff, Glas, Metalle, Industrieböden) enthalten sein müssen. Das Reinigungsverfahren sowie die dazu erforderlichen Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sind durch den/die Prüfungskandidaten/in zu bestimmen und zu erläutern: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz