Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 119/2015 · in Kraft seit 2015-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Ausbildungsordnung regelt den Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik samt Schwerpunkten und Prüfung. Ein staatlich anerkannter Abschluss ist als Signal sinnvoll, doch die Verordnung legt Prüfungsdauer und Ablauf bis auf die Minute fest und schreibt starre Schwerpunktkombinationen vor. Diese kleinteiligen Vorgaben sind unnötig und sollten den Betrieben und Prüfern überlassen werden. Der Kern des Qualifikationsrahmens kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ↗ RIS
Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden: (3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden. (4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Land- und Baumaschinentechniker, Land- und Baumaschinentechnikerin) zu bezeichnen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung ist auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis zu vermerken.
§ 6 — Technologie ↗ RIS
Technologie § 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen. (2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen: (3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden ausgeführt werden kann. (5) Die Prüfung ist nach vierzehn Stunden zu beenden. (6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz