Deregulierung, aber richtig

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Hafner/in-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 116/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt für den Lehrberuf Hafner bis ins Detail Prüfungsfächer, Prüfungsdauer in Minuten und genaue Prüfungsabläufe vor. Dass es eine geordnete Ausbildung gibt, ist sinnvoll, aber der Staat muss nicht minutengenau festlegen, wie und worüber geprüft wird; das können Betriebe und Kammern selbst regeln. Solche staatlich vorgeschriebenen Berufszugangs- und Prüfungsregeln behindern den Zugang zum Beruf und sind übermäßig bürokratisch. Der berechtigte Kern bleibt, der detaillierte Prüfungszwang sollte gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Hafner/in ↗ RIS

Lehrberuf Hafner/in § 1. (1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 6 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Kachelmantels, Einbau einer Heiztüre, entsprechender anteilsmäßiger Innenausbau und auf die Herstellung einer Putzöffnung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien m

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