Deregulierung, aber richtig

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Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 115/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung beschreibt Lehrinhalte und Prüfung für Gold- und Silberschmiede und Juweliere. Ein anerkannter Abschluss als Qualitätssignal ist vertretbar, aber der Staat schreibt jeden Prüfungsteil minutengenau vor (etwa 60 Minuten Fachkunde, Ende nach 80 Minuten). Diese überflüssige Detailsteuerung gehört gestrichen; der Betrieb und die Prüfungskommission sollten die Abläufe selbst gestalten können. Der reine Qualifikationsrahmen kann erhalten bleiben.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ↗ RIS

Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in § 1. (1) Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.

§ 6 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeits-auftrags durchzuführen. (2) Der Arbeitsauftrag hat die Anfertigung eines einschlägigen Gegenstandes in Edelmetall, welcher aus ein oder mehreren Teilen besteht, zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Biegen, Bohren, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden, Schaben, Zusammensetzen, Löten, Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. (4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

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