Deregulierung, aber richtig

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Einzelhandel-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 113/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Ausbildungsordnung legt fest, was im Lehrberuf Einzelhandel gelernt und geprüft wird. Ein staatlich anerkannter Abschluss als verlässliches Signal ist sinnvoll, doch die Verordnung schreibt bis ins Detail Prüfungsminuten und Abläufe vor. Besonders die Verhältniszahlen begrenzen, wie viele Lehrlinge ein Betrieb pro Fachkraft beschäftigen darf, und schützen damit weniger die Auszubildenden als bestehende Strukturen. Diese Lehrlingsquote und die kleinteilige Bürokratie sollten gestrichen werden, der Qualifikationsrahmen kann bleiben.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Einzelhandel ↗ RIS

Lehrberuf Einzelhandel § 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich. (2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden. (Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2023) (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Eisenware, Uhrenberatung 25.04.2023 20009162 NOR40252417

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Präsentation und Fachgespräch. (5) Wurde der/die Prüfungskandidat/in auch im Schwerpunkt Digitaler Verkauf ausgebildet, ist diese Ausbildung bei der praktischen Prüfung zu berücksichtigen. 17.05.2017 20009162 NOR40193257

§ 11 — Verhältniszahlen ↗ RIS

Verhältniszahlen § 11. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend vom § 8 Abs. 5 BAG folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt. (2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt: (3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder § 29 BAG mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. (4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. (5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festge

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz