Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Conterganhilfeleistungsgesetz

CHlG · BG · BGBl. I Nr. 57/2015 · in Kraft seit 2015-07-01

67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz gewährt österreichischen Contergan-Geschädigten eine monatliche Rente, sofern sie keinen Anspruch aus der deutschen Stiftung haben. Es ist eine eng begrenzte Entschädigung für eine klar umrissene Opfergruppe und schränkt niemandes Freiheit ein. Solche Ansprüche sollten erhalten bleiben. Es bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anspruchsberechtigung ↗ RIS

Anspruchsberechtigung § 1. Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 2 — Leistung ↗ RIS

Leistung § 2. Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz