ELGA-Verordnung 2015
ELGA-VO 2015 · V · BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025 · in Kraft seit 2025-04-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung zwingt Ärzte, Spitäler, Apotheken und Pflegeeinrichtungen, Befunde und Medikationsdaten in die elektronische Gesundheitsakte einzuspeichern. Ein einheitlicher Datenaustausch kann Patienten nützen, doch die Speicherpflicht legt vielen kleinen Praxen erheblichen Aufwand auf. Es wäre milder, die Teilnahme zu erleichtern statt sie flächendeckend zu erzwingen, und die Ausnahmen für unverhältnismäßigen Aufwand auszubauen. Kern sinnvoll, die Zwangsteile sollten entschärft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Speicherverpflichtungen Grundsätze der Speicherverpflichtung § 3. (1) Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 nichts anderes ergibt. (2) Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten: (3) Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich: (4) Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012). (5) Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012). Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit, Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie 03.02.2025 20009157 NOR40268197
§ 4 — Beginn der Speicherverpflichtung ↗ RIS
Beginn der Speicherverpflichtung § 4. (1) Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist. (2) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern. (3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen. 03.02.2025 20009157 NOR40268198
§ 9 — Vorliegen der technischen Voraussetzungen ↗ RIS
Vorliegen der technischen Voraussetzungen § 9. (1) Die Speicherung der in den §§ 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. (2) Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls mit 1. Jänner 2026 sicherzustellen. Sie kommen ihrer Verpflichtung auch dann nach, wenn sie mit Dritten einen Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich ausdrücklich vereinbaren, an welchem die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ vorliegen werden. (3) Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ist für Angehörige des ärztlichen Berufs § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen. 03.02.2025 20009157 NOR40268203
KI-Analyse · 2026-06-12 · 39 §§ im Datensatz