Vereinbarung über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 59/2015 · in Kraft seit 2015-05-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung regelt, dass Deutschland Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa an bestimmten Auslandsposten vertritt und umgekehrt. Sie setzt den EU-Visakodex um und erleichtert Reisenden die Visabeantragung durch mehr Anlaufstellen; die letzte Änderung stammt von 2020 und belegt die fortlaufende Relevanz. Österreichische Zusätze über den EU-Mindeststandard hinaus sind nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa StF: BGBl. III Nr. 59/2015 BGBl. III Nr. 88/2015 BGBl. III Nr. 86/2018 BGBl. III Nr. 55/2019 BGBl. III Nr. 168/2019 BGBl. III Nr. 4/2020 BGBl. III Nr. 53/2020 Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft. e-rk3 27.04.2020 20009154 NOR40170344
Art. 1 — VERBALNOTE ↗ RIS
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/image001.png GZ: BERLIN-ÖB/KONS/2353/2015 VERBALNOTE Die Österreichische Botschaft Berlin entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note des Auswärtigen Amtes vom 27. März 2015 zu GZ 510-02-516.20/9-12 AUT mit folgendem Inhalt zu bestätigen: „Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sich einen Vorschlag zur Erweiterung der Schengenvertretung zu unterbreiten: Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Republik Österreich bei der Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Visakodex an folgenden Orten: Aschgabat Colombo Doha Duschanbe Gaborone Harare Ho-Chi-Minh-Stadt Kampala ab 1.10.2019 auf Inhaber von ugandischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt Kathmandu Lusaka Minsk Phnom Penh Pjöngjang Quito Rangun Reykjavik Taschkent ab 1.04.2019 auf Inhaber von usbekischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt Toronto Vientiane Wellington Windhuk Das Auswärtige Amt schlägt der Republik Österreich nunmehr vor, an diesen Orten eine Vertretung nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindu
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz