Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

· V · BGBl. II Nr. 99/2015 · in Kraft seit 2015-05-05

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Beamten und Vertragsbediensteten eines Ministeriums. Sie betrifft ausschließlich das Innenverhältnis des Staates zu seinen eigenen Mitarbeitern und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Solche Ausbildungs- und Prüfungsregeln sind ein normaler Teil der Personalverwaltung. Es gibt keinen Grund, hier von außen einzugreifen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.g.F. sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS

Ziele der Grundausbildung § 2. (1) Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen. (2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

§ 10 — Dienstprüfung ↗ RIS

Dienstprüfung § 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen. (2) Die fachspezifische theoretische Ressortprüfung findet als eine öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist. (3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung wird dem/der Auszubildenden eine Dienstfreistellung von 10 Arbeitstagen gewährt. (4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde. (5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/dem Leiter/in der Ausbildungsabteilung ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im D

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz