kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung
kV-KAV · V · BGBl. II Nr. 98/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unterliegen nicht dem EU-Solvency-II-Regime und benötigen daher nationale Kapitalanlageregeln zum Schutz ihrer Mitglieder und Versicherten. Die Verordnung schreibt verhältnismäßige Anlagevorschriften vor und enthält sinnvolle Sonderregelungen für auf Tierversicherung spezialisierte Vereine. Der Schutz der Versicherungsnehmenden vor Insolvenzrisiken rechtfertigt die Regelung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016. 07.12.2017 20009147 NOR40170185
§ 2 — Grundsätze der Kapitalanlage ↗ RIS
Grundsätze der Kapitalanlage § 2. (1) Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 72 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren. (2) Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. (3) Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-M
§ 3 — Geeignete Vermögenswerte ↗ RIS
Geeignete Vermögenswerte § 3. (1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet: (2) Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie Z 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben. Ertragslage, Anteilsrecht 07.12.2017 20009147 NOR40199415
§ 4 — Kapitalanlagegrenzen ↗ RIS
Kapitalanlagegrenzen § 4. (1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“): (2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“): (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen: (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den §§ 1 bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), BGBl. II Nr. 94/2015, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen. (5) Wenn die Eigenmittel nicht den in Abs. 4 festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Pr
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz