kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
kVU-KAV · V · BGBl. II Nr. 97/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Kleine Versicherungsunternehmen, die nicht unter das strengere EU-Solvency-II-Regime fallen, müssen trotzdem solide Kapitalanlagen vorhalten, um die Ansprüche ihrer Versicherten zu erfüllen. Diese Verordnung setzt dafür klare, verhältnismäßige Regeln mit zulässigen Anlageklassen und Konzentrationsgrenzen. Der Schutz der Versicherungsnehmenden vor Insolvenzrisiken ist ein legitimer staatlicher Zweck, der durch allgemeines Kapitalmarktrecht nicht ausreichend abgedeckt wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016. 07.12.2017 20009146 NOR40170179
§ 2 — Grundsätze der Kapitalanlage ↗ RIS
Grundsätze der Kapitalanlage § 2. (1) Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren. (2) Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, (3) Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat gemäß § 5 Z 11 VAG 2016 zum Betrieb des Depotgeschäftes b
§ 3 — Geeignete Vermögenswerte ↗ RIS
Geeignete Vermögenswerte § 3. (1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet: (2) Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 90 Abs. 2 VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Ertragslage, Anteilsrecht, Kauftransaktion 07.12.2017 20009146 NOR40199419
§ 4 — Kapitalanlagegrenzen ↗ RIS
Kapitalanlagegrenzen § 4. (1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“): (2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“): (3) Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann. 07.12.2017 20009146 NOR40199420
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz