Deregulierung, aber richtig

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Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

kV-EEV · V · BGBl. II Nr. 94/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind vom aufwändigen Solvency-II-Regime ausgenommen. Diese Verordnung gibt ihnen ein einfaches, klares Eigenmittelerfordernis (Prämienindex oder Versicherungssummenindex, je nachdem welcher höher ist), das ihre Zahlungsfähigkeit gegenüber Versicherten sicherstellt. Der Schutz der Versicherten vor Insolvenz des Versicherers ist ein klar legitimer Staatszweck; die Formel ist verhältnismäßig und auf die Größe der betroffenen Vereine zugeschnitten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Eigenmittelerfordernis ↗ RIS

Eigenmittelerfordernis § 1. (1) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln. (2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen. (3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.

§ 2 — Prämienindex ↗ RIS

Prämienindex § 2. Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt ist ein Satz von 50% anzuwenden.

§ 3 — Versicherungssummenindex ↗ RIS

Versicherungssummenindex § 3. (1) Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Abs. 3 genannten Stufen zu unterteilen. (2) Die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt der jeweiligen Stufe ist mit dem anwendbaren Faktor gemäß Abs. 3 zu multiplizieren. Der Versicherungssummenindex ergibt sich durch Addition dieser Produkte. (3) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016, die

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz