Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
· V · BGBl. II Nr. 92/2015 · in Kraft seit 2015-05-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen im Bundesministerium für Inneres als besonders wichtig gelten, was Besoldungsfolgen hat. Die zugrunde liegende gesetzliche Grundlage (BMG 1986) und die Verwendungsgruppen des Beamtenrechts sind nach wie vor in Kraft. Solange das BMI in dieser Struktur besteht, hat die Verordnung operative Wirkung für die Personalverwaltung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz