Deregulierung, aber richtig

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2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 80/2015 · in Kraft seit 2015-04-17

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung befreit bestimmte klar definierte Betriebsanlagen von der Genehmigungspflicht – Betriebe, die für Dritte erkennbar kein ernstes Risiko darstellen. Das ist eine direkte Entlastung für Unternehmer, die sonst unnötigen Genehmigungsaufwand hätten. Die Verordnung geht in die richtige Richtung und sollte beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt: (2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben: Für die in Abs. 1 Z 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 und 2 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 11 und 12 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 13 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 mit der Maßgabe nicht anzuwenden, dass stattdessen die in Generalgenehmigungsbescheiden festgelegten Betriebs- und Lieferzeitenregelungen einzuhalten sind. Kosmetikbetrieb, Fußpflegebetrieb, Frisörbetrieb, Massagebetrieb 12.07.2018 20009134 NOR40204703

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen, Belüftung 12.07.2018 20009134 NOR40204704

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz