Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs. 4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975 verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 40/2015 · in Kraft seit 2015-04-14

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht die VfGH-Entscheidung, dass eine bestimmte Wortfolge in der Strafprozessordnung 1975 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verfassungswidrig war. Der historische Ausspruch ist im VfGH-Erkenntnis selbst rechtskräftig verankert; die Kundmachung hat keinen eigenständigen fortlaufenden normativen Regelungsgehalt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2015, G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4, G 77/2015-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. April 2015, zu Recht erkannt: 20.09.2021 20009132 NOR40169990

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs. 4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975 verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 40/2015 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 BVG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 Z 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 20.09.2021 20009132 NOR40169991

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz