Deregulierung, aber richtig

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Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft

· V · BGBl. II Nr. 76/2015 · in Kraft seit 2015-04-11

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stellt offiziell den Bestand der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft fest. Die Rechtspersönlichkeit ermöglicht der Gemeinschaft die freie organisierte Ausübung der Religion und die Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsverkehr. Das Verfahren ist im Islamgesetz 2015 vorgesehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 wird festgestellt. Auf sie findet der 3. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, Anwendung.

§ 0 ↗ RIS

Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft BGBl. II Nr. 76/2015 11.04.2015 Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft StF: BGBl. II Nr. 76/2015 Aufgrund des § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, wird verordnet:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz