Deregulierung, aber richtig

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UDRB-Korrekturwerteverordnung

· V · BGBl. II Nr. 66/2015 · in Kraft seit 2015-04-01

31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 2015 technische Korrekturwerte für die Berechnung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite von Bundesanleihen fest – alle mit 0 Basispunkten. Solche Parameter werden regelmäßig aktualisiert; neuere Verordnungen haben diese 2015er Werte längst ersetzt. Die Verordnung hat keine aktuelle operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Korrekturwerte ↗ RIS

Korrekturwerte § 1. (1) Der Korrekturwert gemäß § 2 Abs. 2 UDRBG betreffend „SMR-Bund“ wird mit 0 Basispunkten (bp) festgelegt. (2) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Emittenten Gesamt“ wird mit 0 bp festgelegt. (3) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Emittenten“ wird mit 0 bp festgelegt. (4) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Nichtbanken“ wird mit 0 bp festgelegt.

§ 2 — In-Kraft-Treten ↗ RIS

In-Kraft-Treten § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz