Islamgesetz 2015
· BG · BGBl. I Nr. 39/2015 · in Kraft seit 2015-03-31
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern – einer Religionsgemeinschaft einen klaren Rechtsstatus zu geben – ist berechtigt und ermöglichend. Problematisch sind aber Sonderregeln, die andere Bekenntnisse nicht treffen: das Gebot, die laufenden Mittel im Inland aufzubringen, und das Erfordernis, religiöses Personal nur mit Ausbildung und Lebensmittelpunkt im Inland einzusetzen. Diese Beschränkungen greifen über den legitimen Zweck hinaus in die Religions- und Vereinsfreiheit ein und sollten gestrichen werden. Den Anerkennungsrahmen behalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Rechtsstellung Körperschaft öffentlichen Rechts § 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Aufbau und Aufgaben Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften § 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten: (2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.
§ 11 — Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung ↗ RIS
Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung § 11. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die (2) Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich. (3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen. (4) Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz