Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Sparvereinverordnung

SpVV · V · BGBl. II Nr. 62/2015 · in Kraft seit 2015-03-28

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Sparvereine sind kleine Selbsthilfegruppen, in denen Bekannte gemeinsam sparen – das Geldwäscherisiko ist dabei sehr gering. Diese Verordnung erlaubt daher eine vereinfachte Identifizierung der Mitglieder, anstatt jedem einzelnen die volle Bankidentitätsprüfung aufzuerlegen. Das ist eine sinnvolle Entlastung für eine bewährte Gemeinschaftssparform und sollte beibehalten werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, festgelegten Pflichten angewendet werden können.

§ 2 — Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität ↗ RIS

Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität § 2. (1) Abweichend von § 95 Abs. 1 BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern (2) Eine Beurteilung nach Abs. 1 Z 1 hat gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz