Deregulierung, aber richtig

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50. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 61/2015 · in Kraft seit 2015-03-27

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzte die 8. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (2014) in Kraft und hob ältere Texte auf. Seither wurden zahlreiche weitere Nachträge und eine neue Ausgabe des Arzneibuches erlassen, die die 8. Ausgabe ersetzt haben. Die Verordnung hat ihren einmaligen Inkraftsetzungszweck erfüllt und ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz