Deregulierung, aber richtig

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Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2014

· V · BGBl. II Nr. 60/2015 · in Kraft seit 2015-03-26

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt ausschließlich eine zusätzliche Mutterkuhprämie für das Jahr 2014 und hat daher seit über zehn Jahren keine operative Wirkung mehr. Die zugrundeliegende EU-Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde durch spätere EU-Agrarreformen vollständig ersetzt. Das Regelwerk ist vollständig gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16.

§ 3 — Zusätzliche Mutterkuhprämie ↗ RIS

Zusätzliche Mutterkuhprämie § 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2014 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

§ 5 — Außerkrafttreten der Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013 ↗ RIS

Außerkrafttreten der Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013 § 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 51/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich im Jahr 2013 verwirklicht haben, anwendbar.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz