Informationsverordnung – InfoV
InfoV · V · BGBl. II Nr. 58/2015 · in Kraft seit 2015-03-25
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/03 Nationalrat, Bundesrat · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie das Parlament mit geheimen und nicht-öffentlichen Informationen umgeht, also Kennzeichnung, Aufbewahrung, Weitergabe und Vernichtung von Verschlusssachen. Das schützt sensible Staats- und EU-Informationen und betrifft fast nur die internen Abläufe von National- und Bundesrat, nicht die Bürger. Es geht um einen echten Schutzzweck und belastet die Freiheit des Einzelnen kaum. Daher bleibt die Regelung bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates. (2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 4. (1) Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit den in § 4 InfOG festgelegten Klassifizierungsstufen zu kennzeichnen. (2) Folgende Informationen sind als „nicht-öffentlich“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (§ 3 Abs. 2 InfOG): (3) Bei Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder höher sind das Datum, die Geschäftszahl und der Urheber sowie auf jeder Seite der Empfänger, die Klassifizierungsstufe, eine Seitennummerierung und gegebenenfalls die jeweilige Nummer der Kopie anzubringen. Ist eine solche Kennzeichnung im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des zuständigen Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet. (4) Aufgrund einer Dienstanweisung gemäß § 13 Z 3 können unbeschadet des § 21 Abs. 5 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 zusätzliche Angaben etwa über den Empfänger angebracht werden.
§ 6 — Aufbewahrung und Bearbeitung ↗ RIS
Aufbewahrung und Bearbeitung § 6. (1) Klassifizierte Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung klassifizierter Informationen (2) Klassifizierte Informationen der Stufe 1 dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert. (3) Die Bearbeitung klassifizierter Informationen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung klassifizierter Informationen (4) Klassifizierte Informationen bis zur Stufe 2 dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn (5) In der Öffentlichkeit sollen klassifizierte Informationen nicht gelesen oder erörtert werden.
§ 12 — Vernichtung ↗ RIS
Vernichtung § 12. (1) Klassifizierte Informationen sind mittels geeigneter Verfahren zu vernichten. Registrierungspflichtige klassifizierte Informationen werden ausschließlich von der zuständigen Registratur vernichtet. (2) Über die Vernichtung registrierungspflichtiger klassifizierter Informationen ist ein Vernichtungsprotokoll anzulegen, das anstelle der vernichteten klassifizierten Information aufzubewahren ist. Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 sind mindestens fünf Jahre, Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufe 4 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz