Hochschul-Qualitätssicherungsagenturenverordnung 2015
· V · BGBl. II Nr. 47/2015 · in Kraft seit 2015-04-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung benennt die Agenturen, die externe Qualitätsprüfungen an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen durchführen dürfen. Ohne eine solche Liste könnten Hochschulen beliebige Stellen mit Audits beauftragen, was die Verlässlichkeit der Qualitätssicherung unterhöhlt. Das Verfahren schützt Studierende und Arbeitgeber vor undurchsichtigen Abschlüssen und begegnet einem echten Informationsnachteil.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz