Deregulierung, aber richtig

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Weltraumverordnung

· V · BGBl. II Nr. 36/2015 · in Kraft seit 2015-02-27

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung führt das Weltraumgesetz aus und regelt die Genehmigung von Weltraumaktivitäten, die Versicherungspflicht und ein Weltraumregister. Weil Satellitenstarts ernste Gefahren für Personen und Sachen schaffen und Österreich völkerrechtlich für Schäden haftet, ist eine Genehmigung mit Haftpflichtdeckung ein berechtigter Schutz Dritter. Die festgelegte Gebühr und das Verfahren sind verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Genehmigungsantrag ↗ RIS

Genehmigungsantrag § 2. (1) Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen: (2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen: (3) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen: (4) Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen: (5) Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können

§ 3 — Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme ↗ RIS

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme § 3. Der Betreiber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes beantragen. Dazu hat er Unterlagen beizulegen,

§ 6 — Registrierung ↗ RIS

Registrierung § 6. (1) Der Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln. (2) Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen: (3) Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln: (4) Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. (5) Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

§ 7 — Kosten der Überprüfung ↗ RIS

Kosten der Überprüfung § 7. (1) Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.

§ 8 — Gebühren ↗ RIS

Gebühren § 8. Die Gebühren für das Genehmigungs- und Registrierungsverfahren betragen 6 500 Euro.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz