Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
VAG 2016 · BG · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz beaufsichtigt Versicherer, damit sie zahlungsfaehig bleiben und im Schadensfall wirklich leisten koennen. Das schuetzt die Versicherten, die die Finanzkraft eines Anbieters selbst kaum beurteilen koennen; hier liegen ein echtes Informationsgefaelle und ein Schutz Dritter vor. Der Kern setzt zwingend die EU-Vorgaben (Solvency II) um, die kaum nationalen Spielraum lassen, weshalb die Konzessions- und Aufsichtspflichten trotz Marktzutrittsschranke bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1. Versicherungstätigkeit 19.06.2018 20009095 NOR40169273
§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Konzession Allgemeine Bestimmungen § 6. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. (2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen. (3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2018) Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertrag 07.02.2019 20009095 NOR40212707
§ 8 — Konzessionsvoraussetzungen ↗ RIS
Konzessionsvoraussetzungen § 8. (1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. (2) Die Konzession ist zu versagen, wenn (3) Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis 4 BörseG 2018 in Verbindung mit § 133 und § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. (4) Im Fall des Abs. 2 Z 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen. (5) Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und e
KI-Analyse · 2026-07-20 · 380 §§ im Datensatz