Deregulierung, aber richtig

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Bankensanierungsplanverordnung

BaSaPV · V · BGBl. II Nr. 25/2015 · in Kraft seit 2015-02-17

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) und Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; diese Verordnung konkretisiert § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG, das EU-Recht umsetzt

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie Banken Sanierungspläne für den Krisenfall erstellen müssen. Die Anforderungen gehen auf EU-Recht zurück und sind damit weitgehend vorgegeben. Die Verordnung enthält in § 3 eine sinnvolle Abstufung nach Bankgröße, sodass kleinere Institute weniger aufwändige Pläne erstellen müssen. Ein Streichen würde Österreich in Widerspruch zu EU-Recht bringen und das Sicherheitsnetz gegen Bankenkrisen schwächen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden. (2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind. 28.05.2025 20009093 NOR40269493

§ 3 — Proportionalität ↗ RIS

Proportionalität § 3. (1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen: (2) Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist. (3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen. 28.05.2025 20009093 NOR40269495

§ 4 — Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans ↗ RIS

Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans § 4. Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen 28.05.2025 20009093 NOR40269496

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz