Deregulierung, aber richtig

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Symbole-BezeichnungsV

· V · BGBl. II Nr. 23/2015 · in Kraft seit 2015-02-12

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung benennt konkret die Symbole terroristischer und extremistischer Gruppen wie des Islamischen Staats, deren Verwendung nach dem Symbole-Gesetz verboten ist. Ohne diese Liste wäre das gesetzliche Verbot nicht vollziehbar. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 aktualisiert und schützt die öffentliche Ordnung vor Propagandasymbo len gewalttätiger Extremisten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Anhang ↗ RIS

Anhang (Anm.: Anhang als PDF dokumentiert) 07.12.2021 20009091 NOR40239794

§ 1 — Bezeichnung der Symbole ↗ RIS

Bezeichnung der Symbole § 1. Diese Verordnung bezeichnet im Anhang die Symbole, deren Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Symbole-Gesetz, BGBl. I. Nr. 103/2014, verboten ist.

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Die Z 15 bis 23 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft. (3) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 07.12.2021 20009091 NOR40239793

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz