Deregulierung, aber richtig

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Symbole-BezeichnungsV

· V · BGBl. II Nr. 23/2015 · in Kraft seit 2015-02-12

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung benennt konkret die Symbole terroristischer und extremistischer Gruppen wie des Islamischen Staats, deren Verwendung nach dem Symbole-Gesetz verboten ist. Ohne diese Liste wäre das gesetzliche Verbot nicht vollziehbar. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 aktualisiert und schützt die öffentliche Ordnung vor Propagandasymbo len gewalttätiger Extremisten.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Anhang ↗ RIS

Anhang (Anm.: Anhang als PDF dokumentiert) 07.12.2021 20009091 NOR40239794

§ 1 — Bezeichnung der Symbole ↗ RIS

Bezeichnung der Symbole § 1. Diese Verordnung bezeichnet im Anhang die Symbole, deren Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Symbole-Gesetz, BGBl. I. Nr. 103/2014, verboten ist.

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Die Z 15 bis 23 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft. (3) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 07.12.2021 20009091 NOR40239793

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz