Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen

· V · BGBl. II Nr. 15/2015 · in Kraft seit 2015-01-30

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung implementiert RL 2009/28/EG, die durch RL 2018/2001/EU (RED II) ersetzt wurde; der normative Unterbau (Ökostromgesetz 2012, ÖSET-VO 2012) ist durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) abgelöst worden.

Begründung

Die Verordnung verweist ausdrücklich auf die EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung erneuerbarer Energien, die durch RED II (2018/2001/EU) ersetzt wurde. Ebenso sind das Ökostromgesetz 2012 und die ÖSET-VO 2012, auf die die Verordnung verweist, durch neuere Gesetze abgelöst worden. Die Verordnung ist damit rechtlich gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Im Sinne des § 20 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 gelten für Anlagen auf Basis flüssiger Biomasse gemäß § 12 iVm § 5 Abs. 1 Z 7 Ökostromgesetz 2012 und § 9 ÖSET-VO 2012 die Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012 sinngemäß.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zertifizierungen gemäß Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU, ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden, sind in Österreich anerkannt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz