Modalitäten der Teilnahme an der „Resolute Support Mission“ und die finanziellen Aspekte der österreichischen Beteiligung (NATO)
· Vertrag – NATO · BGBl. III Nr. 10/2015 · in Kraft seit 2014-12-19
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelte die österreichische Beteiligung an der NATO-Mission „Resolute Support“ in Afghanistan und ihre finanzielle Abwicklung. Die Mission wurde im August 2021 beendet; das Abkommen ist seither vollständig gegenstandslos und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) NATO Stv. Generalsekretär Alexander Vershbow DSG(2014)0497 18. Dezember 2014 Sehr geehrte Frau Klösch, Ich habe die Ehre, mich auf die Gemeinsame Erklärung zu Afghanistan, welche beim NATO-Gipfel in Chicago in 2012 verabschiedet wurde, zu beziehen. In dieser Erklärung haben die Islamische Republik Afghanistan (Afghanistan) und die NATO beschlossen, zusammenzuarbeiten, um eine neue NATO-geführte, nicht für Kampfeinsätze bestimmte Trainings-, Beratungs- und Unterstützungsmission nach 2014 in Afghanistan einzurichten. Ich weise auf VNSR Resolution 2145 (2014) hin, welche diese Erklärung begrüßt, und weiters auf die Entscheidung Afghanistans und der NATO, dass die NATO nach 2014 weiter die afghanischen Sicherheitskräfte trainieren, unterstützen und beraten soll. Im Rahmen des NATO-Afghanistan-Abkommens über den Status der Truppen haben die NATO und Afghanistan die Präsenz der NATO-Truppen zum Zwecke der post-2014 NATO-geführten, nicht für Kampfeinsätze bestimmten, Trainings-, Beratungs- und Unterstützungsmission in Afghanistan bestätigt und die Teilnahme der Republik Österreich als operativer Partner genehmigt. Diese Mission wird „Resolute Support“ heißen. Es ist vorgeseh
§ 0 ↗ RIS
Modalitäten der Teilnahme an der „Resolute Support Mission“ und die finanziellen Aspekte der österreichischen Beteiligung (NATO) BGBl. III Nr. 10/2015 19.12.2014 Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Modalitäten der Teilnahme an der „Resolute Support Mission“ und über die finanziellen Aspekte der österreichischen Beteiligung StF: BGBl. III Nr. 10/2015 Das vorliegende Abkommen ist mit 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz