Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019
2. AußWV 2019 · V · BGBl. II Nr. 6/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2023 · in Kraft seit 2023-11-22
54/02 Außenhandelsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt EU-Recht und internationale Verpflichtungen um, indem sie festlegt, welche Güter als Verteidigungsgüter gelten und gegenüber welchen Staaten Waffenembargos bestehen. Die Handelsbeschränkungen dienen dem Schutz vor schwerem internationalem Schaden und sind völkerrechtlich verpflichtend, sodass eine Abschaffung mit EU-Recht und österreichischen Staatsverträgen unvereinbar wäre. Kein wesentliches Gold-Plating über das EU-Minimum hinaus ist erkennbar.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Waffenembargoländer ↗ RIS
Anlage 1 Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik. 10.01.2020 20009073 NOR40220089
Anl. 2 — Waffenembargoländer – Einfuhrverbot ↗ RIS
Anlage 2 Waffenembargoländer – Einfuhrverbot Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen, Russland, Syrien. 21.11.2023 20009073 NOR40257057
§ 1 — Verteidigungsgüter ↗ RIS
Verteidigungsgüter § 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. 10.01.2020 20009073 NOR40168280
§ 2 — Waffenembargos ↗ RIS
Waffenembargos § 2. (1) Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt. (2) Verboten sind: (3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem (4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen. 21.11.2023 20009073 NOR40257055
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz