Verschlusssachenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 3/2015 · in Kraft seit 2015-01-01
25/01 Strafprozess · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie die Justiz besonders sensible Ermittlungsakten als Verschlusssache einstuft, sicher verwahrt und weitergibt. Das schuetzt Betroffene, Dritte und den Ermittlungserfolg vor schaedlichem Geheimnisverrat und ist eine legitime interne Sicherheitsvorschrift der Justiz. Buerger werden dadurch nicht in ihrer Freiheit beschraenkt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand und Geltungsbereich ↗ RIS
Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist (2) Diese Verordnung gilt für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz und alle weiteren Dienststellen im Bereich des Justizressorts sowie die ordentlichen Gerichte. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) und die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) anzuwenden. (3) Solange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache eingestuft ist (§ 2) oder ein gesonderter Verschlussakt geführt wird (§ 3 Abs. 1 erster Satz), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auch für den korrespondierenden landesgerichtlichen Handakt (§ 507a Geo.) sowie die Geschäftsbehelfe und Unterlagen der Generalprokuratur. Ebenso gelten die den sachbearbeitenden Staatsanwalt betreffenden Regelungen sinngemäß für die sonst befassten justiziellen Organe (Richter, Rechtschutzbeauftragter, Revisor, etc.). (4) Über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz oder mit dessen Einverständnis können der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft im Einzelfall auch weitere, über den In
§ 2 — Einstufung von Ermittlungsakten als Verschlusssache ↗ RIS
Einstufung von Ermittlungsakten als Verschlusssache § 2. Ein Ermittlungsakt ist als Verschlusssache einzustufen, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn an dem Strafverfahren wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren mit einer besonderen Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritte, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden wäre oder den Zweck der weiteren Ermittlungen gefährden würde (§ 50 Abs. 1 letzter Satz StPO). Ob und wie lange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache geführt wird, entscheidet der Leiter der Staatsanwaltschaft, der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz, das Recht auf Akteneinsicht (§ 51 StPO) darf dadurch nicht umgangen werden.
§ 5 — Zugriffsberechtigung ↗ RIS
Zugriffsberechtigung § 5. (1) Der Zugriff auf den Inhalt von Verschlusssachen darf außer den in § 1 Abs. 3 zweiter Satz genannten Personen sowie den ihnen zur Unterstützung (Experten im Sinne von § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungs-Agentur-Gesetzes – JBA-G, BGBl. I Nr. 101/2008) oder Ausbildung zugeteilten Kräften nur so vielen Personen zukommen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist (Zugriffsberechtigte). Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verlässlich sein; sie sind nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren. Jede Zugriffsberechtigung ist aktenkundig zu machen. (2) Sachverständige und Dolmetscher sind im Rahmen ihrer Beauftragung über die nachfolgenden Bestimmungen zu informieren und zu ihrer Einhaltung zu verpflichten. (3) Verschlusssachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, dass ihr Inhalt unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt (Geheimhaltung). (4) Bei begründetem Verdacht, dass ein Zugriffsberechtigter Geheimhaltungsvorschriften verletzt hat oder verletzen wird, ist die Berechtigung so lange zu entziehen, bis der Verdacht entkräf
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz