Deregulierung, aber richtig

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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2013

· BG · BGBl. I Nr. 7/2015 · in Kraft seit 2015-01-14

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz genehmigt den Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2013. Der parlamentarische Genehmigungsakt bezieht sich auf ein einzelnes abgeschlossenes Haushaltsjahr und hat keine fortlaufende normative Wirkung; die Rechtsvorschrift ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2013 wird die Genehmigung erteilt. 26.11.2019 20009070 NOR40167866

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2013 StF: BGBl. I Nr. 7/2015 (NR: GP XXV AB 381 S. 55.) Der Nationalrat hat beschlossen: 26.11.2019 20009070 NOR40167867

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz