Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen
UDRBG · BG · BGBl. I Nr. 4/2015 · in Kraft seit 2015-01-01
31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ersetzt eine eingestellte Zinskennzahl (Sekundaermarktrendite Bund) durch eine neue, von der Nationalbank berechnete Referenzrendite. Es sorgt nur dafuer, dass bestehende Vertraege und Gesetze weiter eine gueltige Bezugsgroesse haben. Das ist neutrale Finanzinfrastruktur ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in Bundesgesetzen und Verordnungen ↗ RIS
Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in Bundesgesetzen und Verordnungen § 1. Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB).
§ 2 — Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen ↗ RIS
Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen § 2. (1) In privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB. (2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) per Verordnung festzulegenden Korrekturwertes. (3) Die OeNB hat die Verordnung zur Festlegung des Korrekturwertes spätestens mit der ersten Veröffentlichung der UDRB zu erlassen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen und auf der Website der OeNB zu veröffentlichen. (4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.
§ 3 — Berechnung und Veröffentlichung der UDRB ↗ RIS
Berechnung und Veröffentlichung der UDRB § 3. (1) Die OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen. (2) Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österreich mit einer fixen Verzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr zugrunde zu legen. Die UDRB ist aus den mit den ausstehenden Nominalen gewichteten Durchschnittsrenditen dieser Bundesanleihen zu bilden. Die dafür herangezogenen Durchschnittsrenditen bis Fälligkeit werden auf Basis der nach Transaktionsvolumen gewichteten Durchschnittspreise errechnet. Grundlage dafür bilden die der FMA aus ihrer behördlichen Tätigkeit erlangten Transaktionsdaten. (3) Die FMA hat der OeNB die zur Berechnung der UDRB erforderlichen anonymisierten Transaktionsdaten gemäß Abs. 2 wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten sind von der OeNB nicht zu veröffentlichen. (4) Ist es der OeNB insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die der Berechnung der UDRB zugrunde liegen, nicht möglich die UDRB zu berechnen oder zu veröffen
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz