Deregulierung, aber richtig

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Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

· V · BGBl. II Nr. 385/2014 · in Kraft seit 2014-12-30

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verleiht einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan Rechtswirkung, das über nicht-staatliche Handelsbüros geschlossen wurde, weil Taiwan keine völkerrechtliche Anerkennung genießt. Solche Abkommen reduzieren Steuerhindernisse für wirtschaftliche Beziehungen und sind eine klar freiheitsfördernde Maßnahme.

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Belegende Paragraphen

Anl. 1 — ABKOMMEN ↗ RIS

Anlage 1 ABKOMMEN ZWISCHEN DEM ÖSTERREICH BÜRO IN TAIPEH UND DEM TAIPEH WIRTSCHAFTS- UND KULTURBÜRO IN ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN Das Österreich Büro in Taipeh und das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich, von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch ein von der Wirtschaftskammer Österreich und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich verhandeltes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu fördern, haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der Gebiete ansässig sind. Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Gebietes oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung bewegliche

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei in Österreich oder im Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt, ansässigen Personen wird, je nach Lage des Falles, eine Doppelbesteuerung nach Maßgabe des am 12. Juli 2014 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beseitigt. Das Abkommen ist in seiner deutschen Textfassung als Anlage 1 zu dieser Verordnung, in seiner englischen Textfassung als Anlage 2 zu dieser Verordnung und in seiner chinesischen Textfassung als Anlage 3 zu dieser Verordnung angeschlossen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung findet Anwendung:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz