VwG-Eingabengebührverordnung
VwG-EGebV · V · BGBl. II Nr. 387/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Pauschalgebühren für Eingaben an Verwaltungsgerichte schränken den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung von Behördenentscheidungen ein – gerade für Bürger mit wenig Geld. Der legitime Kern (Finanzierung der Gerichte, Abschreckung missbräuchlicher Klagen) trägt einen Teil der Gebühr; die Pauschale ohne Bedürftigkeitsprüfung oder Staffelung nach Streitwert geht aber über das Notwendige hinaus. Die Verordnung sollte zumindest eine Gebührenbefreiung für sozial Schwache sowie eine Staffelung nach Verfahrenswert vorsehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. (3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewi
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Pauschalgebühr beträgt für (2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung. 30.06.2025 20009065 NOR40270090
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz