Deregulierung, aber richtig

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VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

VwGH-EVV · V · BGBl. II Nr. 360/2014 · in Kraft seit 2015-01-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erlaubt es Rechtsanwälten, Behörden und anderen Verfahrensparteien, Schriftsätze beim Verwaltungsgerichtshof elektronisch einzureichen, was Zeit und Kosten spart. Die Datensicherheitsanforderungen und einheitlichen Datenformate sind nötig, damit das System zuverlässig und rechtssicher funktioniert. Die Pflicht für Anwälte, elektronisch einzubringen oder eine Ausnahme zu begründen, ist eine angemessene Modernisierung ohne unverhältnismäßige Last. Die Verordnung verbessert den Zugang zur Gerichtsbarkeit und soll beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen ↗ RIS

Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden: (2) Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen. (3) Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen. (4) Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) zu versehen. (5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. (6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies der

§ 3 — Schnittstellenbeschreibung ↗ RIS

Schnittstellenbeschreibung § 3. Die Präsidentin oder der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.vwgh.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.

§ 4 — Datensicherheit ↗ RIS

Datensicherheit § 4. (1) Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von derjenigen oder demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, die oder der in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringerin oder Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität der Einbringerin oder des Einbringers zu prüfen. (2) Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des § 2 nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten Empfängerin oder des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden. (3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Ve

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz