Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namens- und Anschriftsänderungen derselben
· K · BGBl. II Nr. 375/2014 · in Kraft seit 2014-12-23
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hält laufend aktuell fest, welche Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche Rechtspersönlichkeit besitzen und welche Namens- oder Adressänderungen es gibt. Die Rechtspersönlichkeit ermöglicht kirchlichen Organisationen, Verträge zu schließen und Eigentum zu halten, was die Religionsfreiheit praktisch umsetzt. Die letzte Aktualisierung stammt aus 2025 und belegt die fortlaufende operative Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namens- und Anschriftsänderungen derselben StF: BGBl. II Nr. 375/2014 BGBl. II Nr. 228/2025 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht : BGBl. Nr. 182/1961 27.10.2025 20009051 NOR40167434
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz