Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 374/2014 · in Kraft seit 2015-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Diese Verordnung bezieht bestimmte Personengruppen in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung nach ASVG ein und schafft damit Versicherungsschutz. Solange die einbezogenen Personen aktiv sind, hat die Verordnung Schutzwirkung. Der genaue Kreis der einbezogenen Personen ist in den verfügbaren Daten leider unvollständig wiedergegeben, weshalb die Konfidenz gering ist.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz