Deregulierung, aber richtig

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

HSWO 2014 · V · BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2019 · in Kraft seit 2019-03-28

72/14 Hochschülerschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur den Ablauf der ÖH-Wahlen – Wahlkommissionen, Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge und Formulare. Als reine Verfahrensordnung für die demokratische Wahl eines bestehenden Vertretungsorgans schränkt sie die Freiheit der Einzelnen praktisch nicht ein. Die eigentliche Freiheitsfrage – die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft und der Pflichtbeitrag in der Hochschülerschaft – steckt nicht hier, sondern im übergeordneten Hochschülerschaftsgesetz und ist dort zu prüfen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als (____________________ Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 12/2025 lautet: „In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Z 5.) Hochschülerinnenschaft, Hochschülerin, Hardwaresystem, Wählerinnenverzeichnis 31.01.2025 20009048 NOR40268114

§ 2 — Zusammensetzung der Wahlkommissionen ↗ RIS

Zusammensetzung der Wahlkommissionen § 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet. (2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus: (3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus: (4) Die bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, eingerichteten Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestehen aus: (5) Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 HSG 2014 setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt

KI-Analyse · 2026-07-20 · 91 §§ im Datensatz