Deregulierung, aber richtig

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Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 377/2014 · in Kraft seit 2015-01-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Standardisierung der Ausbildung für Bibliothekspersonal an öffentlichen Universitäten ist eine reine interne Personalangelegenheit, die keine bundesgesetzliche Verordnung erfordert. Die Pflicht, Ausbildungen ausschließlich bei einem bestimmten Vierer-Konsortium zu absolvieren, schränkt die durch das UG 2002 garantierte Universitätsautonomie unnötig ein. Die Universitäten können ihre Personalausbildung selbst oder über ihre eigenen Kooperationen regeln; der eigens eingerichtete Beirat ist ein überflüssiges Verwaltungsgremium.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 3 — Beirat ↗ RIS

Beirat § 3. (1) Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula. (2) Die in § 4 Abs. 2 lit. a genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied. (3) Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.

§ 4 — Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten ↗ RIS

Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten § 4. (1) In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln: (2) Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird. (3) Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren. (4) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen. (5) a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG.

§ 5 — Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation ↗ RIS

Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation § 5. (1) In der Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation sind folgende Fachbereiche zu behandeln: (2) Die einheitliche Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation wird dem Bedarf entsprechend angeboten. Dieses Anbot kann entweder eigenständig durch eine der vier Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und Wien oder in Kooperation zwischen diesen erfolgen. (3) Die Berufspraxis für die mittlere Qualifikation umfasst 28 Tage, wovon mindestens eine Woche außerhalb der Ausbildungsuniversität absolviert werden muss. (4) Die konkrete Ausgestaltung des Curriculums ist auf der Homepage www.bibliotheksausbildung.at zu veröffentlichen. (5) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen. (6) a. Zulassungsvoraussetzung ist der Pflichtschulabschluss.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz