Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des automatischen Informationsaustausches

· V · BGBl. II Nr. 380/2014 · in Kraft seit 2014-12-24

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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EU-gebunden. EU-Amtshilferichtlinie (DAC, RL 2011/16/EU, zuletzt geändert durch RL 2023/2226) verpflichtet Österreich zum automatischen Informationsaustausch über die geregelten Einkommens- und Vermögenskategorien.

Begründung

Die Verordnung regelt den automatischen Austausch von Steuerdaten mit anderen EU-Mitgliedstaaten und setzt EU-Recht (DAC-Richtlinien) um. Sie wurde zuletzt 2025 aktualisiert und ist EU-rechtlich zwingend vorgeschrieben. Automatischer Informationsaustausch bekämpft grenzüberschreitende Steuerhinterziehung ohne unverhältnismäßigen Eingriff in ehrliche Steuerzahler.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt: 12.01.2026 20009042 NOR40274855

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 19, in der geltenden Fassung. 12.01.2026 20009042 NOR40274856

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach § 1 Z 1 bis 4 ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen. (2) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach § 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen. 12.01.2026 20009042 NOR40274857

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz