Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

FinStrZG · BG · BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf EU-Recht zur Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen.

Begründung

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz regelt die EU-weite Zusammenarbeit bei Finanzstrafen. EU-vorgegeben. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird ↗ RIS

Anlage 1 Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird Pflanzenart, Flugzeugentführung, Lenkzeit 04.06.2018 20009041 NOR40167199

KI-Analyse · 2026-06-06 · 46 §§ im Datensatz