Deregulierung, aber richtig

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Symbole-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 103/2014 · in Kraft seit 2015-01-01

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz verbietet öffentlich das Zeigen von Symbolen terroristischer und verfassungsfeindlicher Gruppierungen wie des sogenannten Islamischen Staates. Damit schützt es Dritte vor Verherrlichung von Gewalt und vor Bedrohung, was in den engen legitimen Bereich des Staates fällt. Es greift gezielt und mit Ausnahmen ein und schränkt mündige Erwachsene nicht in ihrer normalen Lebensführung ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verwendungsverbot ↗ RIS

Verwendungsverbot § 2. (1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen. (2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind. (3) Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf (4) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten. Bühnenwerk 28.07.2021 20009040 NOR40235976

§ 3 — Strafbestimmung ↗ RIS

Strafbestimmung § 3. (1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (2) Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 2 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. 02.01.2024 20009040 NOR40258100

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz