Informationsordnungsgesetz
InfOG · BG · BGBl. I Nr. 102/2014 · in Kraft seit 2015-01-01
10/03 Nationalrat, Bundesrat · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt den Umgang des Parlaments mit geheimen und nicht-oeffentlichen Informationen sowie den Datenschutz. Der Grundsatz ist Oeffentlichkeit; Geheimhaltung nur soweit unbedingt noetig. Es betrifft die innere Arbeitsweise von National- und Bundesrat und belastet keine Buerger oder Unternehmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit ↗ RIS
Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen sowie den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates. (2) Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß § 3 handelt. (3) Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 05.07.2024 20009039 NOR40262670
§ 5 — Zuleitung von Informationen an den Nationalrat und den Bundesrat ↗ RIS
Zuleitung von Informationen an den Nationalrat und den Bundesrat § 5. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat beachten die Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung von ihnen zugeleiteten Informationen und sorgen für einen sicheren Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen. (2) Die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist. (3) Eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information ist vom Urheber freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren.
§ 9 — Klassifizierung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen ↗ RIS
Klassifizierung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen § 9. (1) Informationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß § 4 Abs. 1 zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. (2) Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken. (3) Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz