Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG
· BG · BGBl. I Nr. 100/2014 · in Kraft seit 2014-12-30
20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schließt eine spezifische Schutzlücke: Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes konnten Vermieter die Erhaltungspflicht für mitvermietete Heizgeräte per Vertrag auf Mieter überwälzen. Da Mieter in diesem Marktsegment typischerweise schwächere Vertragspartner sind, ist das zwingende Verbot dieser Klausel eine enge, gut begründete Schutznorm zum Schutz vor vertraglicher Ausbeutung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs. 1 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt. 07.05.2024 20009038 NOR40167121
§ 2 ↗ RIS
§ 2. § 1 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Er ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind. 07.05.2024 20009038 NOR40167122
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Im Übrigen ist § 1 ab seinem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“ 07.05.2024 20009038 NOR40167123
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz