Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
BaSAG · BG · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wie eine kriselnde Bank geordnet saniert oder abgewickelt wird, damit nicht wieder Einleger und Steuerzahler fuer Bankpleiten geradestehen muessen. Damit schuetzt es Dritte vor schweren, systemischen Schaeden und erfuellt eine echte staatliche Aufgabe. Es setzt zudem nahezu deckungsgleich verbindliches EU-Recht um, weshalb es zu behalten ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 2, 51, 58, 75, 80, 81, 84, 88, 89, 96, 97, 116, 120, 152 bis 154 und 158b, BGBl. I Nr. 98/2014) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union: 31.07.2017 20009037 NOR40195726
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden: (2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen: (3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind. (4) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015 14.04.2022 20009037 NOR40243232
§ 3 — Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium ↗ RIS
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium § 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet. (1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist. (2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zw
§ 8 — Sanierungsplanung ↗ RIS
2. Abschnitt Sanierungsplanung Sanierungsplan § 8. (1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. (2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt. (3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können. (4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 199 §§ im Datensatz