Deregulierung, aber richtig

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IFI-Beitragsgesetz 2014

· BG · BGBl. I Nr. 86/2014 · in Kraft seit 2014-12-17

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Bund zu einmaligen Beitragszahlungen an internationale Finanzinstitutionen (IDA-Wiederauffüllung, HIPC-Treuhandfonds). Diese Zahlungen wurden zum Zeitpunkt der jeweiligen Umsetzungsperiode geleistet und sind längst abgeschlossen. Das Gesetz hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr – es ist ein erledigter Zahlungsauftrag ohne Gegenwartsbedeutung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz