IFI-Beitragsgesetz 2014
· BG · BGBl. I Nr. 86/2014 · in Kraft seit 2014-12-17
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigt den Bund zu einmaligen Beitragszahlungen an internationale Finanzinstitutionen (IDA-Wiederauffüllung, HIPC-Treuhandfonds). Diese Zahlungen wurden zum Zeitpunkt der jeweiligen Umsetzungsperiode geleistet und sind längst abgeschlossen. Das Gesetz hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr – es ist ein erledigter Zahlungsauftrag ohne Gegenwartsbedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz