Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Finnland)

· Vertrag – Finnland · BGBl. III Nr. 216/2014 · in Kraft seit 2014-11-11

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex

Begründung

Diese Vereinbarung regelt, dass Finnland Österreich bei der Ausstellung von Schengenvisa an bestimmten Konsularposten vertritt. Sie setzt unmittelbar den EU-Visakodex um und erleichtert Reisenden den Zugang zu Schengenvisa durch mehr Anlaufstellen. Die gegenseitige Vertretung ist freiheitsförderlich und österreichisches Gold-Plating über den EU-Mindeststandard hinaus ist im vorliegenden Text nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — L.S. ↗ RIS

(Übersetzung) No: KONS/0304/2014 Verbalnote Die Österreichische Botschaft in Helsinki entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Finnland seine Empfehlung und beehrt sich, folgende Vereinbarung vorschlagen zu dürfen: „Finnland wird Österreich in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) betreffend alle Arten von Schengenvisaanträgen an folgenden Konsularposten vertreten: Staat Konsularposten Russische Föderation St. Petersburg Österreich wird Finnland in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) betreffend alle Arten von Schengenvisaanträgen an folgenden Konsularposten vertreten: Staat Konsularposten Libanon Beirut Türkei Istanbul Die Vertretung umfasst: Diese Vertretungsvereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und dem Finnischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten soll 14 Tage nach Erhalt der Antwortnote des Finnischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in

§ 0 ↗ RIS

Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Finnland) BGBl. III Nr. 216/2014 11.11.2014 Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa StF: BGBl. III Nr. 216/2014 Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihren Schlussbestimmungen mit 11. November 2014 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz